Satzung des Kleingartenverein Eching e.V.

Neufassung - März 2010

 

 

§ 1 - Name und Sitz des Vereins

  • Der Verein führt den Namen:  "Kleingartenverein Eching e.V."

  • und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München – Registergericht – unter der Nr. VR 120275 eingetragen.

  • Er hat seinen Sitz in:  85386 Eching

  • Er ist Mitglied des Landesverbandes Bayerischer Kleingärtner e.V..

 

 

§ 2 - Geschäfts- und Rechnungsjahr des Vereins

  • Das Geschäfts- und Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 3 - Zweck und Aufgaben des Vereins

(1)        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und des Bundeskleingartengesetzes.

Zweck und Aufgaben des Vereins sind die Erhaltung und Schaffung öffentlichen Grüns durch die Förderung des Kleingartenwesens („Kleingärtnerei“ im Sinne der Abgabenordnung).

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Parteipolitisch und konfessionell ist  der Verein neutral.

(2)        Der Satzungszweck und die Aufgaben werden verwirklicht insbesondere durch:

a)      Förderung aller Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von der Allgemeinheit zugänglichen Kleingartenanlagen im Interesse der Gesunderhaltung der gesamten Bevölkerung;

b)      Berücksichtigung und Förderung der Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und
         der Landschaftspflege bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens;

c)      Weckung und Intensivierung des Interesses in der Bevölkerung - insbesondere bei der Jugend für den Kleingarten als Teil des öffentlichen Grüns.

d)      Betreuung und Beratung der Mitglieder in fachlichen Fragen. Die Förderung des Erwerbsobstbaues und des Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins;

e)      Weiterverpachtung, Vergabe und Verwaltung von Pachtland im Sinne der Kleingartenbestimmungen, des Bebauungs- und Begrünungsplanes und des mit der Gemeinde Eching abgeschlossenen Generalpachtvertrages.

 

 

§ 4 - Mitgliedschaft

(1)        Der Verein besteht aus:

             a)      Ordentlichen Mitgliedern, die Pächter eines Kleingartens sind.
Sie sind die Pächter der Kleingartenparzellen innerhalb der Anlagen, die von der Gemeinde 85386 Eching ausgewiesen werden.

             b)      Ordentlichen Mitgliedern, die nicht Pächter eines Kleingartens sind.

             (c)     Ehrenmitgliedern.
Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um das Kleingartenwesen besonders verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen.
          (d)       Außerordentliche Mitglieder
können an Beratungen teilnehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt.

 

(2)        Ordentliches Mitglied kann jede volljährige natürliche Person werden.

(3)        Ordentliche Mitglieder des Vereins (die ihren Wohnsitz im Gemeindebereich haben), können alle Kleingartenpächter werden. Über die Aufnahme, die gleichzeitig mit dem Abschluss des Pachtvertrages zu beantragen ist, entscheidet die Vorstandschaft im Einvernehmen mit der Gemeinde Eching.
            
(4)        Erhält der Antragsteller einen ablehnenden Beschluss, so kann er innerhalb eines Monats nach Zugang  der schriftlichen Ablehnungsmitteilung Einspruch beim Vorstand einlegen. Der Einspruch hat ebenfalls schriftlich zu erfolgen. Gibt der Vorstand dem Einspruch nicht statt, hat er die Angelegenheit der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.
             Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung ist die Anrufung der ordentlichen Gerichte nicht zulässig. 

(5)        Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich und nicht übertragbar.

(6)        Die Daten der Mitglieder dürfen für Vereinszwecke gespeichert und verarbeitet werden. Eine anderweitige Verwendung oder Weitergabe der gespeicherten Daten an Außenstehende bedarf der schriftlichen Zustimmung des Mitgliedes bzw. der Mitglieder.

 

 

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

(1)        Durch Austritt des Mitglieds.
             Der Austritt ist jeweils zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Das Mitglied muss bis spätestens 30. September des laufenden Jahres seinen Austritt schriftlich zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklären. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zugang der Austrittserklärung beim Vorstand.

(2)        Durch Tod des Mitglieds.
Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich und nicht übertragbar.
Auf Antrag des überlebenden Lebenspartners kann die Mitgliedschaft auf diesen übergehen. Voraussetzung für die Aufnahme sind  guter Leumund und Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte.

(3)        Durch Ausschluss des Mitglieds durch den Verein.
             Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
             a)      trotz schriftlicher Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein mindestens drei Monate im Verzug ist.

             b)      schuldhaft die ihm aufgrund der Satzung, der Gartenordnung oder aufgrund von Mitgliederbeschlüssen obliegenden Pflichten verletzt.

             c)      durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in erheblicher Weise schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereines gewissenlos verhält.

             d)      bei der Bewirtschaftung  seines Kleingartens oder aufgrund seines Verhaltens in der Kleingartenanlage die Voraussetzungen der Kündigung des Kleingartenpachtvertrages nach  §§ 8, 9 Abs. 1 Ziffer 1 Bundeskleingartengesetz erfüllt.

             Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Das auszuschließende Mitglied ist zu dieser Sitzung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die Gründe des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Ihm ist Gelegenheit  zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
             Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied mit der Begründung des Ausschlusses schriftlich bekannt zu geben.
             Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Die Beschwerde mit Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Gibt der Vorstand der Beschwerde nicht statt, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.
             Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung nicht zulässig.

(4)        Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen mit Ausnahme des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen, Umlagen und Gebühren alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
              

§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)        Den Ordentlichen Mitgliedern steht das Recht zu:

             a)      bei den Beschlüssen und Wahlen der Mitgliederversammlung nach Maßgabe dieser Satzung mitzubestimmen und Anträge einzubringen sowie ein Amt zu übernehmen;

             b)      an den Veranstaltungen und Einrichtungen des Vereins teilzunehmen, Beschwerden, Vorschläge und Anträge an den Vorstand des Vereins zu richten;

             c)      die fachliche Betreuung und Beratung in Anspruch zu nehmen.

(2)        Die Mitglieder sind verpflichtet:

             a)      die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern und alle ihnen aufgrund der Satzung, der Gartenordnung, der Vereinsbeschlüsse und des Pachtvertrages für den Garten, obliegenden Pflichten zu erfüllen.
            
             b)      die Beiträge, Umlagen und Gebühren zum festgelegten Termin in der festgesetzten Höhe an den Verein zu entrichten;

             c)      Arbeitsleistungen für Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins zu erbringen; gleiches gilt
                      auch für Vereinsveranstaltungen. Die Anzahl der Arbeitsstunden sowie deren Abgeltung werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

 

§ 7 - Beiträge

(1)        Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge, Umlagen und Gebühren, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

(2)        Ordentliche Mitglieder, die Pächter eines Kleingartens sind, zahlen den vollen Mitgliedsbeitrag.
             Ordentliche Mitglieder, die nicht Pächter eines Kleingartens sind, zahlen einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag.

(3)        Wird die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres begonnen oder beendet, so ist in jedem Falle ein vollständiger Jahresbeitrag zu entrichten.

(4)        Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

 

§ 8 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

             a)      die Mitgliederversammlung (§ 9)

             b)      der Vorstand (§ 10)

 

 

§ 9 - Mitgliederversammlung

(1)        Alljährlich ist im ersten Halbjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Ihr obliegt vor allem:

Die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes, des Kassenberichts, des Revisionsberichtes und die Entlastung des Vorstandes;

die turnusmäßige Durchführung der Wahl des Vorstandes und der Revisoren,

die Festsetzung der Beiträge, Umlagen und Gebühren, die zu leistenden Arbeitsstunden und deren Abgeltung;

die Festsetzung der pauschalen Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder;

die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

 

(2)        Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird.

(3)        Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Beachtung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(4)        Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Zu Änderungen der Satzung oder der Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von Dreiviertel der anwesenden ordentlichen Vereinsmitglieder erforderlich.

(5)        Jedes Ordentliche Mitglied des Vereins hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Eine Briefwahl ist ausgeschlossen.
Ehrenmitglieder können an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.

(6)        Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens acht Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Verspätete Anträge können in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel der in der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder zustimmt. Anträge auf Auflösung des Vereins oder auf eine Änderung der Satzung dürfen nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.

(7)        Für die Wahlen wird bestimmt:

             a)      die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes durch Handaufheben einen Wahlausschuss, der die Wahl leitet, die Stimmen auszählt, das Wahlergebnis bekannt gibt und die Gewählten befragt, ob sie die Wahl annehmen. Der Wahlausschuss besteht aus drei Mitgliedern.

             b)      gewählt ist, wer bei der Abstimmung mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen der erschienenen, ordentlichen Mitglieder erhält. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die erforderliche Stimmenzahl, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los;

             c)      die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisoren kann durch Handaufheben erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt und nur ein Wahlvorschlag vorliegt;

             d)      wählbar ist jedes ordentliche Mitglied des Vereins.
                      Ein nicht anwesendes Mitglied kann auch gewählt werden, wenn vor Eintritt in die Wahlhandlung seine schriftliche Erklärung vorliegt, dass es die Wahl annehmen wird.

             e)      Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(8)        Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und über die dort gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Schriftführer zu unterschreiben und vom Vorsitzenden zu bestätigen. Der Inhalt der Niederschrift ist den Mitgliedern in der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung bekannt zu geben.

 

 

§ 10 - Der Vorstand

(1)        Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

             a)      dem ersten und zweiten Vorsitzenden,
             b)      dem ersten Kassier,
             c)      dem ersten und zweiten Schriftführer
             d)      zwei Gerätewarten

(2)        Der Kleingartenverein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 26 BGB)

             a)      durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden - je einzeln –  oder
             b)      durch jeweils zwei weitere Vorstandsmitglieder - gemeinsam -.

(3)        Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass

             a)      der zweite Vorsitzende den ersten Vorsitzenden und

             b)      je zwei weitere Vorstandsmitglieder den ersten und den zweiten Vorsitzenden nur bei deren Verhinderung vertreten können.

(4)        Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren einzeln und in ein bestimmtes Amt gewählt.
             Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(5)        Scheidet ein Mitglied innerhalb der Wahlperiode aus dem Vorstand aus, so beruft der verbleibende Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied.
             Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind. 

(6)        Die vorzeitige Abberufung des Vorstandes - auch einzelner Vorstandsmitglieder - ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Sie ist durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.
Einen wichtigen Grund stellt insbesondere die grobe Pflichtverletzung, die Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder die sonstige Unzumutbarkeit der weiteren Tätigkeit des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder für den Verein dar.

(7)        Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

             Dem ersten oder zweiten Vorsitzenden obliegen insbesondere:

             a)      Die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen.
Die Vorstandssitzungen sind mindestens zweimal im Jahr - im Übrigen nach Bedarf - oder auf begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder schriftlich mit einer Frist von einer Woche einzuberufen.

             b)      Der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen sowie die Erledigung aller in die Zuständigkeit des Vereins fallenden Aufgaben.

(8)        Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(9)        Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder schriftlich und fristgemäß  eingeladen sind und mehr als die Hälfte von ihnen anwesend ist;

(10)      Der Schriftführer hat alle Schriftstücke anzufertigen, soweit sie vom Vorsitzenden nicht selbst geschrieben werden. Ihm obliegt weiterhin die Aufgabe, die Niederschriften über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen und über die Mitgliederversammlungen zu fertigen.

Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

(11)      Der erste Kassier hat im Benehmen mit dem ersten Vorsitzenden alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins buch- und kassenmäßig zu behandeln, am Jahresschluss Rechnung zu legen und das Vereinsvermögen zu verwahren.

(12)      Durch Beschluss des Vorstandes können Vorstandsmitglieder mit besonderen Aufgaben oder Sachgebieten betraut werden, die sich aus dem Zweck und den Aufgaben des Vereins ergeben. Die betreffenden Vorstandsmitglieder haben in diesen Sachgebieten beratende und vorbereitende Funktion.

(13)      Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Pauschale Aufwandsentschädigungen können gewährt werden, sie sind von der Mitgliederversammlung festzusetzen. Notwendige Auslagen werden erstattet.

 

 

§ 11 - Die Revision

(1)        Von der Mitgliederversammlung werden zwei Revisoren auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Sie bleiben im Amt bis zur Neuwahl. Die Revisoren sind keine Vorstandsmitglieder.

(2)        Die Revisoren sind verpflichtet und jederzeit berechtigt, die Rechnungsbelege, die Eintragungen im Kassenbuch und das Vereinsvermögen nach freiem Ermessen oder auf Verlangen des Vorstandes - jährlich mindestens einmal - zu prüfen.
             Nach Abschluss des Geschäftsjahres sind sie zu einer ordnungsgemäßen Prüfung des gesamten Rechnungswesens des Vereins verpflichtet.

(3)        Über jede Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die dem Vorstand zu übergeben ist. Die Revisoren erstatten in der Mitgliederversammlung Bericht.
             Der Prüfungsbericht bildet die Grundlage für die Entlastung des Vorstandes in der Mitgliederversammlung.

 

 

§ 12 - Eigentumsbegriff

Die der Gemeinschaft aller Mitglieder dienenden Bauwerke, Einrichtungen und Geräte, die von den Mitgliedern durch eigene Arbeitsleistung, durch finanzielle und materielle Beiträge errichtet oder angeschafft werden oder errichtet und angeschafft worden sind, werden Eigentum des Kleingartenvereins.

Die Begründung von Vorbehaltsgut ist ausgeschlossen.

 

 

§ 13 - Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Kleingartenvereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde 85386 Eching mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Kleingartenwesens zu verwenden.

 

 

§ 14 - Schlussvorschriften

(1)        In allen in dieser Satzung nicht geregelten Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2)        Diese Satzung wurde am 12.03.2010 in der  Mitgliederversammlung beschlossen.
             Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts München - Registergericht - in Kraft.